Entgeltordnung |
Entgeltordnung § 1 Entgeltpflicht 1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach dem Entgelttarif erhoben. 2. Für Kurse in Ergänzungs- und Ensemblefächern werden keine Entgelte erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfach ist. 3. Die Unterrichtsentgelte sind fortlaufend auch während der Ferien sowie Fehlzeiten des Schülers zu zahlen und jeweils am Monatsanfang fällig. 4. Zum Einzug der Entgelte soll der Musikschule grundsätzlich eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für Selbstzahler besteht die Möglichkeit, bis zum 15. Februar des laufenden Jahres die Jahresgebühr zu überweisen oder das Entgelt mit einem zusätzlichem Verwaltungskostenanteil von 2,60 € pro Schüler und Monat am 1. eines jeden Monats zu überweisen. § 2 Entgeltschuldner
§ 3 Ermäßigung 1. Sozialermäßigung 1.1. Auf schriftlichen Antrag wird Ermäßigung für ein Unterrichtsfach gewährt, wenn ein Sozialhilfebescheid oder ein Wohngeldbescheid vorgelegt werden kann. 2.1. Werden Geschwister unterrichtet, wird auf Antrag folgende Ermäßigung gewährt § 4 Unterrichtsausfall Fällt der Unterricht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, mehr als dreimal im Jahr aus, hat der/die Zahlungspflichtige am Ende des Kalenderjahres auf Antrag Anspruch auf Rückerstattung der Entgelte für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. § 5 Inkrafttreten Die Entgeltsatzungsatzung tritt zum 01. Oktober 2020 in Kraft. Neustadt a. Rbge., den 01.09.2014. |